Ausstand | Ausstandsbegehren
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 B.________, Gesuchsgegnerin,
E. 2 Der Gesuchsteller macht Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a, b, c und f StPO geltend. Er bringt vor, die Gesuchsgegnerin habe im Verfahren gegen den weiteren Verfahrensbeteiligten ein persönliches und berufliches Interesse, eine
Kantonsgericht Schwyz 3 eigene Dienstpflichtverletzung aus ihrer früheren Tätigkeit als stellvertretende Oberstaatsanwältin im Kanton D.________ zu verbergen. Die Gesuchsgegnerin sei zudem mit H.________ verheiratet. Dieser habe katastrophale Zustände innerhalb der Justiz mitverantwortet (KG-act. 2 S. 7). In seiner Vernehmlassung weist der Gesuchsteller erneut auf die frühere Tätigkeit der Gesuchsgegnerin und ihre Ehe hin. Der Gesuchsteller habe die Gesuchsgegnerin zwar schon am 15. Juni 2021 auf die Ausstandsgründe hingewiesen, er habe damals aber kein Ausstandsgesuch stellen wollen, weil er davon ausgegangen sei, dass die Gesuchsgegnerin ihr Amt nach dem Gesetz ausübe. Mit Erhalt der Beweisverfügung vom 14. Juli 2021 habe sich diese Erwartung des Gesuchstellers aber nicht erfüllt (KG-act. 4).
E. 3 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch. Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (BGer Urteile 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3; 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3; je m.H.). Das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können. Wer sich auf ein Verfahren einlässt, ohne einen Ausstandsgrund bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt seinen Anspruch auf ein Ausstandsgesuch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 I 91 E. 2.1; 135 III 334 E. 2.2; BGer Urteil 6B_1005/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.4; je m.H.).
Kantonsgericht Schwyz 4
E. 4 Aus der Aktennotiz des Gesprächs zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin vom 15. Juni 2021 ergibt sich, dass dem Gesuchsteller sowohl die frühere Tätigkeit der Gesuchsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons D.________ als auch ihre Ehe mit H.________ bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt waren (vgl. U-act. 9.2.002). Indem der Gesuchsteller erst mit Schreiben 26. Juli 2021 – nachdem die Gesuchsgegnerin die nach Ansicht des Gesuchstellers für ihn negative Verfügung vom 14. Juli 2021 erlassen hatte – die Verletzung von Ausstandsvorschriften aufgrund der ihm spätestens am 15. Juni 2021 bekannten früheren beruflichen Tätigkeit und Ehe der Gesuchsgegnerin rügt, verhält er sich rechtsmissbräuchlich und sein allfälliger Anspruch auf Ablehnung der Gesuchsgegnerin muss als verwirkt erachtet werden.
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 6), die Staatsanwaltschaft (2/R, 2. Abteilung für sich mit ihren Akten und die Gesuchsgegnerin sowie 1/R, Amtsleitung/zentraler Dienst), den weiteren Verfahrensbeteiligten (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 6) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Oktober 2021 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Oktober 2021 BEK 2021 116 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch. In Sachen A.________, Privatkläger und Gesuchsteller, gegen
1. B.________, Gesuchsgegnerin,
2. C.________, Weiterer Verfahrensbeteiligter (beklagtische Seite), betreffend Ausstand (Gesuch vom 26. Juli 2021, SU 2021 2126);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 23. April 2020 (ZEO 2018 58) hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, E.________, eine negative Feststellungsklage der F.________ AG gegen die G.________ AG gut, nachdem die G.________ AG die F.________ AG für Fr. 11‘000‘000.00 nebst Zins betrieben hatte. Auf die Berufung der G.________ AG trat C.________ mit Verfügung vom 1. Februar 2021 nicht ein, nachdem diese den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte (U-act. 8.1.023). A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), Vertreter der G.________ AG, erstattete am 22. Februar 2021 Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen C.________ wegen „aller in Frage stehender Tatbestände im Verfahren xx“ (vgl. U-act. 8.1.001). Die damals verfahrensleitende Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) erliess am 14. Juli 2021 in den Strafverfahren SU 2021 2259 und SU 2021 2126 je eine Beweisverfügung, die Gegenstand der Beschwerdeverfahren BEK 2021 130 bzw. BEK 2021 131 vor Kantonsgericht sind. Am 9. August 2021 überwies die Gesuchsgegnerin dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber ein zehnseitiges Schreiben des Gesuchstellers vom
26. Juli 2021, mit dem er u.a. ihren Ausstand fordert (KG-act. 1 und 2). Die Gesuchsgegnerin beantragte am 9. August 2021 mit Überweisungsschreiben und Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO die Abweisung des Ausstandgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Innert der dem Gesuchsteller zur freigestellten Vernehmlassung gewährten Frist reichte er dem Kantonsgericht am 24. August 2021 Gegenbemerkungen ein (KG- act. 4).
2. Der Gesuchsteller macht Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a, b, c und f StPO geltend. Er bringt vor, die Gesuchsgegnerin habe im Verfahren gegen den weiteren Verfahrensbeteiligten ein persönliches und berufliches Interesse, eine
Kantonsgericht Schwyz 3 eigene Dienstpflichtverletzung aus ihrer früheren Tätigkeit als stellvertretende Oberstaatsanwältin im Kanton D.________ zu verbergen. Die Gesuchsgegnerin sei zudem mit H.________ verheiratet. Dieser habe katastrophale Zustände innerhalb der Justiz mitverantwortet (KG-act. 2 S. 7). In seiner Vernehmlassung weist der Gesuchsteller erneut auf die frühere Tätigkeit der Gesuchsgegnerin und ihre Ehe hin. Der Gesuchsteller habe die Gesuchsgegnerin zwar schon am 15. Juni 2021 auf die Ausstandsgründe hingewiesen, er habe damals aber kein Ausstandsgesuch stellen wollen, weil er davon ausgegangen sei, dass die Gesuchsgegnerin ihr Amt nach dem Gesetz ausübe. Mit Erhalt der Beweisverfügung vom 14. Juli 2021 habe sich diese Erwartung des Gesuchstellers aber nicht erfüllt (KG-act. 4).
3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch. Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (BGer Urteile 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3; 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3; je m.H.). Das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können. Wer sich auf ein Verfahren einlässt, ohne einen Ausstandsgrund bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt seinen Anspruch auf ein Ausstandsgesuch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 I 91 E. 2.1; 135 III 334 E. 2.2; BGer Urteil 6B_1005/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.4; je m.H.).
Kantonsgericht Schwyz 4
4. Aus der Aktennotiz des Gesprächs zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin vom 15. Juni 2021 ergibt sich, dass dem Gesuchsteller sowohl die frühere Tätigkeit der Gesuchsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons D.________ als auch ihre Ehe mit H.________ bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt waren (vgl. U-act. 9.2.002). Indem der Gesuchsteller erst mit Schreiben 26. Juli 2021 – nachdem die Gesuchsgegnerin die nach Ansicht des Gesuchstellers für ihn negative Verfügung vom 14. Juli 2021 erlassen hatte – die Verletzung von Ausstandsvorschriften aufgrund der ihm spätestens am 15. Juni 2021 bekannten früheren beruflichen Tätigkeit und Ehe der Gesuchsgegnerin rügt, verhält er sich rechtsmissbräuchlich und sein allfälliger Anspruch auf Ablehnung der Gesuchsgegnerin muss als verwirkt erachtet werden.
5. Aus diesen Gründen ist auf das Ausstandsgesuch präsidial (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die wegen Nichteintretens reduzierten Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO i.V.m. § 27 GebO). Parteientschädigungen sind mangels Anträge bzw. Aufwands keine zu sprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 6), die Staatsanwaltschaft (2/R, 2. Abteilung für sich mit ihren Akten und die Gesuchsgegnerin sowie 1/R, Amtsleitung/zentraler Dienst), den weiteren Verfahrensbeteiligten (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 6) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Oktober 2021 rfl